Artikel 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der seit der Reform des Obligationenrechts, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, Artikel 1240 geworden ist, behält eine identische Fassung wie die von 1804 bei: “Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, dessen Verschulden den Schaden verursacht hat, zur Wiedergutmachung.” Die Einfachheit dieser Formel verbirgt eine Rechtsprechungsmechanik, die sich ständig verzweigt, insbesondere in Bereichen, die von den allgemeinen Artikeln nicht behandelt werden.
Opponierbarkeit des Vertrags gegenüber Dritten: ein neuer Verschluss für die deliktische Klage
Die Handelskammer des Kassationsgerichts hat durch ein Urteil vom 3. Juli 2024 (Nr. 21-14.947), das am 17. Dezember 2025 (Nr. 24-20.154) bestätigt wurde, ein Prinzip aufgestellt, das die Beziehung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung neu definiert. Ein Dritter zu einem Vertrag kann nunmehr bestimmten Grenzen der vertraglichen Haftung entgegengehalten werden, wenn er auf der Grundlage von Artikel 1240 handelt.
Konkret kann ein Subunternehmer oder ein Geschäftspartner, der einen Schaden aufgrund der Nichterfüllung eines Vertrags erleidet, an dem er nicht beteiligt ist, nicht mehr systematisch die Haftungsbeschränkungen umgehen, indem er den deliktischen Weg anruft. Hier beobachten wir eine strikte Regelung der Zuständigkeitsoption, die die Praktiker zwingt, die vertragliche Kette im Vorfeld zu analysieren, bevor sie die Grundlage ihrer Klage wählen.
Um das Regime des Artikels 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seinen gängigen Anwendungen zu vertiefen, stellt diese rechtsprechliche Entwicklung einen Wendepunkt dar: Das deliktische Terrain ist nicht mehr ein unbegrenztes Sicherheitsnetz.
Verschulden des Opfers und Verschärfung des Schadens: was das Urteil vom 5. Juni 2025 ändert

Die dritte Zivilkammer hat in einem Urteil vom 5. Juni 2025 (Nr. 23-23.775) präzisiert, dass das Verschulden des Opfers, das seinen eigenen Schaden verschärft, seine Entschädigung verringert. Das Prinzip ist nicht neu, aber seine konkrete Anwendung entwickelt sich weiter.
Im Bereich der abnormalen Nachbarschaftsstörungen beispielsweise wird ein Eigentümer, der zögert, Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder sein Eigentum verändert und die Folgen der Störung verschärft, sehen, dass sein Recht auf Entschädigung verringert wird. Die Aufgabe des Richters verfeinert sich: Es geht nicht mehr nur darum, eine Teilung der Verantwortung festzustellen, sondern präzise den Anteil zu quantifizieren, der dem Verhalten des Opfers bei der Verschärfung des Schadens zuzuschreiben ist.
Wir empfehlen den Praktikern, die von dem Opfer zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Klage unternommenen Maßnahmen systematisch zu dokumentieren. Eine lückenhafte Akte zu diesem Punkt bietet dem Gegner die Möglichkeit, die Reduzierung der Entschädigung zu argumentieren.
Wirtschaftlicher Parasitismus und Artikel 1240: eine bestätigte autonome Schuld
Der wirtschaftliche Parasitismus bleibt ein aktives Rechtsgebiet vor der Handelskammer. Die jüngste Rechtsprechung bestätigt, dass er eine autonome Schuld auf der Grundlage von Artikel 1240 darstellt, die sich von der Urheberrechtsverletzung unterscheidet. Es ist nicht notwendig, ein Recht an geistigem Eigentum zu besitzen, um zu klagen.
Ein Urteil vom 18. März 2026 hat die prozessuale Verbindung zwischen Urheberrechtsverletzung und unlauterem Wettbewerb verstärkt, wenn beide Klagen auf denselben Tatsachen beruhen. Diese Klarstellung hat direkte praktische Konsequenzen:
- Der Kläger kann die Grundlagen in derselben Instanz kumulieren, vorausgesetzt, er kann einen gesonderten Schaden für jeden Klagegrund nachweisen
- Das Fehlen eines ausschließlichen Rechts (Patent, Marke, Design) schließt eine Klage wegen Parasitismus nicht aus, solange der erfasste wirtschaftliche Wert identifizierbar ist
- Die Online-Diffamierung, die als unlauterer Wettbewerb qualifiziert wird, unterliegt demselben Regime und ist Gegenstand eines wachsenden Rechtsstreits vor den Handelsgerichten
Für Unternehmen wird die prozessuale Strategie in zwei Phasen aufgebaut: Zuerst die parasitäre Schuld charakterisieren (erfasste Investitionen, umgeleitete Bekanntheit), dann den wirtschaftlichen Schaden unabhängig von jeglicher Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts beziffern.
Scheidung und Artikel 1240: die Entschädigungsgründe unterscheiden
Die erste Zivilkammer hat durch ein Urteil vom 25. März 2026 (Nr. 24-10.557) eine klare Trennlinie zwischen zwei Grundlagen gezogen. Artikel 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschädigt den Schaden, der aus der Auflösung der Ehe entsteht, während Artikel 1240 die Schäden abdeckt, die durch schuldhafte Handlungen während des Zusammenlebens verursacht werden, unabhängig von der Scheidung selbst.
Diese Unterscheidung hat konkrete Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Anträge:
- Die Schadensersatzansprüche, die auf Artikel 266 gestützt sind, setzen voraus, dass die Scheidung zu Lasten des anderen Ehepartners ausgesprochen wird oder dass der Antragsteller unter besonders schweren Folgen leidet
- Die auf Artikel 1240 gestützten Ansprüche können Gewalt, betrügerische Machenschaften über das gemeinsame Vermögen oder Eingriffe in die Privatsphäre betreffen, ohne direkten Bezug zu den Gründen für die Scheidung
- Die Kumulation der beiden Grundlagen ist möglich, aber jeder Schaden muss gesondert und separat nachgewiesen werden

In der Praxis stellen wir fest, dass viele Anträge die beiden Regime noch verwechseln, was zu teilweisen Ablehnungen führt. Die Formulierung der Schadensersatzanträge erfordert eine strikte Trennung der vorgebrachten Tatsachen und der geltend gemachten Schäden unter jeder Grundlage.
Haftung der gerichtlichen Beauftragten: persönliche Schuld und Auftragsgrenzen
Die Handelskammer hat auch die Bedingungen präzisiert, unter denen ein Verwalter oder ein gerichtlicher Beauftragter seine persönliche Haftung auf der Grundlage von Artikel 1240 in Anspruch nehmen kann. Nur ein von der gesetzlichen Mission abtrennbares Verschulden berechtigt zur Entschädigung zugunsten der Gläubiger.
Diese Anforderung schützt den Beauftragten vor opportunistischen Klagen von Gläubigern, die mit dem Ausgang eines Insolvenzverfahrens unzufrieden sind. Das vorgeworfene Versäumnis muss den normalen Rahmen der Ausübung der Mission überschreiten: grobe Nachlässigkeit bei der Überprüfung der Forderungen, verdeckter Interessenkonflikt oder langanhaltendes Nicht-Handeln trotz dokumentierter Warnung.
Der Rechtsstreit bleibt technisch anspruchsvoll. Die Beweislast für die persönliche Schuld liegt beim Kläger, und die Gerichte bewerten streng den Kausalzusammenhang zwischen dieser Schuld und dem individuellen Schaden des Gläubigers, der sich von dem kollektiven Schaden unterscheidet, der im Rahmen des Verfahrens behandelt wird.
Artikel 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs funktioniert heute als ein Werkzeug mit variabler Geometrie: seine Anwendungen erstrecken sich vom Handelsrecht bis zum Familienrecht, mit zunehmend feinen Beweisanforderungen. Die jüngste Rechtsprechung schränkt die Zugangsvoraussetzungen für den deliktischen Weg ein und bestätigt gleichzeitig seine subsidiäre Funktion gegenüber Situationen, die das spezielle Recht nicht abdeckt.



